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   BSG, 22.09.2008 - B 5 R 104/08 B   

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BSG, 22.09.2008 - B 5 R 104/08 B (https://dejure.org/2008,42858)
BSG, Entscheidung vom 22.09.2008 - B 5 R 104/08 B (https://dejure.org/2008,42858)
BSG, Entscheidung vom 22. September 2008 - B 5 R 104/08 B (https://dejure.org/2008,42858)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.03.2002 - B 13 RJ 193/01 B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei unentschuldigtem Ausbleiben eines

    Auszug aus BSG, 22.09.2008 - B 5 R 104/08 B
    Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG übergangen worden, wenn aus den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er bis zum Schluss des Berufungsverfahrens nicht mehr weiterverfolgt wurde (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 35 mwN).

    Bei einem Ausbleiben eines Beteiligten im Verhandlungstermin darf das Gericht davon ausgehen, dass aus der Sicht dieses Beteiligten weitere Beweiserhebungen nicht mehr zur Klärung der Sach- und Rechtslage beitragen und die zuvor angekündigten Beweisanträge als erledigt betrachtet werden können (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 35).

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 22.09.2008 - B 5 R 104/08 B
    Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4 mwN).

    7 Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN).

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Erlöschen wegen Eintritt einer Sperrzeit -

    Auszug aus BSG, 22.09.2008 - B 5 R 104/08 B
    Dem sozialgerichtlichen Verfahren ist das Institut der Parteivernehmung fremd, da § 118 Abs. 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff Zivilprozessordnung verweist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 2; BSG vom 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R).
  • BSG, 24.11.1990 - 1 BA 45/90

    Gesetzlich vorgeschriebene Form der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 22.09.2008 - B 5 R 104/08 B
    Dem sozialgerichtlichen Verfahren ist das Institut der Parteivernehmung fremd, da § 118 Abs. 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff Zivilprozessordnung verweist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 2; BSG vom 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R).
  • BSG, 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Dabei fasst der Senat die in der bisherigen Rechtsprechung (vgl beispielsweise BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - nicht veröffentlicht; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B) aufgestellten Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensrüge der unterlassenen persönlichen Anhörung wie folgt zusammen: Soweit es wie im vorliegenden Fall der Klägerin um den Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Tatsachen geht, kann von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nicht abgesehen werden, weil die darin liegende gesetzliche Wertung nicht umgangen werden darf.

    Wegen der Nähe zur Gehörsrüge ist jedoch darzulegen, dass der betroffene Beteiligte mit den üblichen Mitteln - also insbesondere schriftlich durch seinen Prozessbevollmächtigten - alles unternommen hat, um seine Darstellung des Sachverhalts dem Gericht nahezubringen, und warum die Möglichkeiten des schriftlichen und mündlichen Vortrags im konkreten Fall nicht ausreichen, um der Sachaufklärungspflicht Genüge zu tun (vgl BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - Umdruck RdNr 12, 14; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - Juris RdNr 17 f; Gutzler, SGb 2009, 78 f).

    Die aufgeführten Kriterien stimmen mit denjenigen überein, aufgrund derer eine Pflicht des Vorsitzenden in Betracht zu ziehen ist, das persönliche Erscheinen des Beteiligten anzuordnen, sodass diesem in der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls erwogenen Gesichtspunkt neben der Sachaufklärungsrüge keine eigene Bedeutung zukommt (vgl nochmals BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - Umdruck RdNr 14; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - Juris RdNr 17).

  • BSG, 13.08.2015 - B 9 V 13/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungspflicht - Übergehen

    Aber selbst wenn in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iS des § 103 SGG durch Verzicht auf eine solche Anhörung angenommen werden könnte, hätte unter Beachtung der Darlegungserfordernisse einer ordnungsgemäßen Sachaufklärungsrüge (vgl BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B) vorgetragen werden müssen, dass hier ein derartiger Sachverhalt vorliegt.
  • BSG, 30.06.2015 - B 13 R 423/14 B

    Höhere Altersrente

    Doch selbst wenn in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (iS des § 103 SGG) bei Unterlassen einer persönlichen Anhörung eines Beteiligten angenommen werden könnte (vgl dazu Senatsbeschluss vom 17.10.2008 - B 13 R 341/08 B - Juris; BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - BeckRS 2008, 57324 RdNr 8 ff), fehlte es auch insofern an Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags (dazu so).
  • BSG, 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B
    Aber selbst wenn in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iS des § 103 SGG angenommen werden könnte, hätte unter Beachtung der Darlegungserfordernisse einer ordnungsgemäßen Sachaufklärungsrüge (vgl BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B) vorgetragen werden müssen, dass hier ein derartiger Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen im Einzelnen das LSG trotz der schriftlichen Äußerung der Klägerin vom 17.4.2008 sich hätte gedrängt fühlen müssen, die Klägerin persönlich zu hören.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - L 8 R 239/07

    Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über die Zahlbarmachung von

    Diese Senatsrechtsprechung ist auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht etwa durch die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des 13. Senats des BSG vom 14. ,15. und 17.10.2008 - B 13 RR 407/08 B - B 13 R 333/08 B - B 13 R 341/08 B - und des 5. Senats des BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - in Frage gestellt worden.
  • BSG, 09.06.2009 - B 5 R 50/09 B
    Dabei fasst der Senat die in der bisherigen Rechtsprechung (vgl beispielsweise BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - nicht veröffentlicht; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B) aufgestellten Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensrüge der unterlassenen persönlichen Anhörung wie folgt zusammen.
  • BSG, 30.04.2009 - B 5 R 344/08 B
    Dabei fasst der Senat die in der bisherigen Rechtsprechung (vgl beispielsweise BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - nicht veröffentlicht; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B) aufgestellten Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensrüge der unterlassenen persönlichen Anhörung wie folgt zusammen.
  • BSG, 28.04.2009 - B 5 R 340/08 B
    Dabei fasst der Senat die in der bisherigen Rechtsprechung (vgl beispielsweise BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - nicht veröffentlicht; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B) aufgestellten Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensrüge der unterlassenen persönlichen Anhörung wie folgt zusammen: Soweit es wie im vorliegenden Fall der Klägerin um den Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Tatsachen geht, kann von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nicht abgesehen werden, weil die darin liegende gesetzliche Wertung nicht umgangen werden darf.
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